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Stuttgarter Dieselfahrverbot: Jetzt Auto zurückgeben und Zukunft sichern!

Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei ROGERT & ULBRICH macht Dieselfahrer in Baden-Württemberg darauf aufmerksam, dass die grün-schwarze Landesregierung am 21.02.2017 entschieden hat, dass für die Landeshauptstadt Stuttgart ab dem 01.01.2018 ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis Euro 5-Norm eingeführt wird. Es werde dementsprechend „eine Ordnungswidrigkeit darstellen, ein Dieselfahrzeug, das nicht die Euro 6-Norm erfüllt, im Stuttgarter Stadtgebiet auch nur anzulassen“, erläutert Rechtsanwalt Ulbrich.

Mit besonderer Spannung verfolgen die Rechtsanwälte die sinkenden Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt für die vom Abgasbetrug betroffenen Fahrzeuge. Insbesondere im Stuttgarter Raum wird der Preisverfall in den kommenden Monaten eklatant sein, so die Einschätzung der Anwälte. Die Betroffenen seien dann nicht nur von einer erheblichen Einschränkung ihrer Mobilität betroffen sondern auch von einem erheblichen Eingriff in ihr Vermögen.

Dieser Griff ans Portemonnaie müsse jedoch nicht wehrlos hingenommen werden. Da die meisten Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal betroffen sind, bestehe die Möglichkeit, den Kaufpreis von dem Händler und/oder dem Hersteller zurückzuverlangen. Lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer müsse man sich in
diesem Falle anrechnen lassen. Der entsprechende Auskehrungsbetrag liege bereits jetzt in aller Regel erheblich über dem zu erzielenden Marktpreis beim Verkauf eines entsprechenden Fahrzeugs.

Die Anwälte betonen, dass sich dies nicht nur auf Fahrzeuge aus dem VW-Konzern beziehe sondern auch auf viele andere Automarken. Eine entsprechende Fahrzeugliste sei unter auto-rueckabwicklung online für das rechtsuchende Publikum zur Verfügung gestellt worden. Angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer vor den Landgerichten sei es dringend Zeit, die bestehenden Ansprüche rechtshängig zu machen, zumal eine außergerichtliche Einigung mit den entsprechenden Händlern und Herstellern zumeist aussichtslos sei.

Aus anwaltlicher Sicht raten die Anwälte zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht zum Erwerb eines Diesel- sondern zum Erwerb eines Benzin-/Hybrid- oder Elektrofahrzeugs.

Quelle: Dozent FOM Hochschule

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