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Nach der Feier kommt die Ernüchterung

Raclette, Fondue, Beisammensein in geselliger Runde – das neue Jahr wird oft gemeinsam mit Freunden begrüßt. Am Ende hat mancher Partygast allerdings zu tief ins Glas geschaut. Einer davon will sich nun mit dem Fahrrad auf den Weg nach Hause machen. So eine Fahrt ist gefährlich und birgt für den nicht mehr Nüchternen und mögliche Dritte Risiken. Was viele nicht wissen: Der Gastgeber ist hier in der Pflicht – der sogenannten Garantenpflicht. Der Garant ist eine Person, die aufgrund einer Rechtspflicht zum Eingreifen, also einem aktiven Handeln verpflichtet ist.

Bild: Silvesterparty.
Quelle: HDI Versicherung AG.

Frank Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung AG, erklärt, was das heißt: „Wer Leute einlädt, trägt auch eine Verantwortung für sie. Ein Gastgeber muss sich zum Beispiel um einen Betrunkenen kümmern, wenn nötig, auch von dessen Heimfahrt abhalten.“ Um dieser Pflicht Genüge zu tun, muss er einen Angehörigen benachrichtigen, der den Gast abholt, ein Taxi, oder im äußersten Fall die Polizei rufen.

Wenn es bei der trotz Wissen des Gastgebers angetretenen, alkoholisierten Heimfahrt zu einem Schaden kommt, kann dieser für Schäden verantwortlich und haftbar gemacht werden. In diesem Fall springt in der Regel die Privat-Haftpflichtversicherung des Gastgebers ein. Selbstverständlich kann auch der nicht mehr nüchterne Radfahrer für die von ihm angerichteten Schäden belangt werden.

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