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Bußgeld im Ausland – Verkehrsverstöße im Urlaub können teuer werden

Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie wählen viele Reisende für die Fahrt in den Urlaub das Auto. Doch jenseits der Grenzen gelten andere Regeln – auch für Verkehrsverstöße. Nach dem Urlaub ist die Überraschung oft groß, wenn Bußgeld-Bescheide ins Haus flattern. Teilweise Monate später. Mit folgenden Sanktionen müssen Sie im Ausland rechnen:

Italien

In vielen italienischen Städten und Gemeinden sind verkehrsbeschränkte Zonen weit verbreitet. Die sogenannte „Zona a traffico limitato“ wird von Touristen leicht übersehen. In der Regel dürfen dort nur Anlieger, Busse oder Taxis einfahren.

Die Überwachung der Zufahrt erfolgt zumeist mit Hilfe von Videokameras. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von mindestens 84 Euro. Mit Verfahrensgebühren kommen dabei schnell 100 bis 120 Euro zusammen. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt wird. Einen Widerspruch gegen das Bußgeld sollte man unter anderem dann einlegen, wenn zum „Tatzeitpunkt“ ein Hotelaufenthalt innerhalb der ZTL nachgewiesen werden kann.

Kroatien

In Kroatien droht böses Erwachen bei Parkverstößen. Wurde ein kostenpflichtiges Parkticket nicht gelöst, die Parkzeit überzogen oder die Parkscheibe nicht ausgelegt, fallen zwischen 10 und 40 Euro Bußgeld an. Die Zahlungsaufforderung wird häufig, aber nicht immer an der Windschutzscheibe hinterlassen. Betroffene sollten – wenn möglich – gleich vor Ort zahlen und sich dies auch mit exakten Angaben (z.B. Kennzeichen, Datum, Ort, Betrag, Grund) quittieren lassen. Es empfiehlt sich diese Quittung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auch ein Foto der Parksituation hilft als Beweissicherung. Kommt nach dem Urlaub ein Anwalts- oder Gerichtsschreiben aus Kroatien, sollten Betroffene unbedingt unverzüglich Rechtsrat einholen. Im Nachgang stellen kroatische Anwälte oftmals mehrere hundert Euro in Rechnung.

Österreich

Die Vignettenpflicht in der Alpenrepublik ist zwar grundsätzlich bekannt, doch auch eine fehlerhafte Anbringung wird in gleicher Höhe wie das Fehlen der Vignette sanktioniert: Dann wird eine sogenannte Ersatzmaut fällig. Diese beträgt bei Pkw 120 Euro. Die Vignette sollte links oben oder mittig oben hinter dem Spiegel aufgeklebt werden. Achtung: Hinter dem Tönungsstreifen können die Vignetten nicht erkannt werden. Wird eine bereits geklebte Vignette abgelöst und an einem anderen Fahrzeug wiederverwendet, sind sogar 240 Euro fällig. Mittlerweile kann die Vignette auch digital erworben werden – etwa in den ADAC Geschäftsstellen oder direkt an einer ausgewiesenen Autobahnraststätte. Sie ist an das Kennzeichen gebunden.

Wer am Ende seines Urlaubs keine bösen Überraschungen erleben will, sollte sich bereits vorab mit den örtlichen Begebenheiten im Urlaubsland vertraut machen. Im Falle einer Zahlungsaufforderung sollten sich Betroffene sicherheitshalber juristisch beraten lassen: ADAC-Mitglieder können unter der Tel: 089 7676 2423 kostenfrei eine juristische Erstberatung in Anspruch nehmen.

Quelle: ADAC e.V.

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